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Brände in Griechenland – Diese Rechte haben Reisende

Auf Rhodos und in anderen Teilen Griechenlands wüten seit Tagen Waldbrände. Welche Rechte Reisende vor Ort oder vor Antritt einer geplanten Reise haben, erfahren Sie hier.

Datum 25.07.2023

Es soll die größte Evakuierungsaktion in der Geschichte Griechenlands sein: In vielen Regionen des Landes brennt es. Unter den Betroffenen sind auch viele Urlauber:innen, etwa aus Deutschland. Nach Angaben des Deutschen Reiseverbands (DRV) halten sich allein auf Rhodos derzeit rund 20.000 Menschen aus Deutschland auf, die über einen Reiseveranstalter gebucht haben.

Für von den Flammen bedrohte Urlauber:innen ergeben sich reiserechtliche Fragen: Wie komme ich jetzt schnell zurück nach Hause? Bekomme ich mein Geld für extra anfallende Reisekosten zurück? Auch wer eine Reise in eine von Waldbrand bedrohte Region geplant hat, möchte jetzt womöglich stornieren oder wissen, was ihm zusteht. Folgend bekommen Sie einen Überblick.

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Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen vorzeitigen Reiseabbruch

Wer derzeit im Rahmen einer Pauschalreise von den Auswirkungen der Brände betroffen ist, kann vom Vertrag mit dem Reiseveranstalter zurücktreten und die Reise vorzeitig abbrechen. Laut dem Reiserechtler Paul Degott liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dazu berechtigen.

Neben Waldbränden gelten übrigens auch Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im Reisegebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe zu solchen außergewöhnlichen Umständen, früher „höhere Gewalt“ genannt, wie die Verbraucherzentrale NRW informiert.

Rückzahlungen für nicht erbrachte Leistungen

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Auf Rhodos wurden in den vergangenen Tagen zahlreiche Tourist:innen evakuiert.

„Zur Beurteilung, ob unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, durch die Sie in der Folge kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können, helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes.“ Formelle Warnungen seien ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. „Bezogen auf Rhodos kann man das sagen: Die Situation ist eine Katastrophensituation geworden“, so Degott. Reiseverträge könnten nicht mehr erfüllt werden, wenn Hotels unter Asche lägen, geräumt würden und Reisende in Hallen warteten, um ausgeflogen zu werden.

„Wenn eine Reise also objektiv zu Ende ist, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückzahlen.“ Das habe zuletzt der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung unterstrichen, sagt Degott. Rückzahlungen müsse der Veranstalter dabei „für nicht erbrachte Leistungen“, nicht aber für die Urlaubstage leisten, die Reisende noch vor Eintritt der außergewöhnlichen Umstände verbracht haben.

Ist eine Reise unvermeidbar durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt, wenden sich Pauschaltourist:innen am besten an die Reiseleitung vor Ort oder schriftlich per E-Mail an den Vertragspartner. Oder Urlauber:innen rufen die Hotline des jeweiligen Veranstalters an, rät Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen.

Pflichten der Reiseveranstalter

Bei Katastrophen wie in Griechenland werden Veranstalter aber ohnehin tätig. Degott: „Der Veranstalter ist verpflichtet, Beistand zu leisten.“ Seitens des Deutschen Reiseverbands (DRV) heißt es: „Die Reiseveranstalter sind in engem Kontakt mit den Behörden vor Ort, beobachten die Entwicklung sehr genau und arbeiten mit Hochdruck an Lösungen für die von den Evakuierungen betroffenen Gäste.“ Laut Reiserechtler Degott müssen Veranstalter nicht nur bei der Organisation von Ersatzunterkünften und beim Umbuchen der Rückflüge helfen, sondern auch für die Kosten aufkommen. Im Falle einer notwendigen Beherbergung sind sie für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten dazu verpflichtet.

Es gebe aber auch einen „worst case“ – wenn etwa kleinere Veranstalter nicht in der Lage sind, in angemessener Zeit Beistand zu leisten. „Wenn in einem halben Tag keine Lösung vorliegt, muss ich selbst handeln.“ Gehen Betroffene mit den anfallenden Kosten in Vorleistung, sind jedoch zwei Dinge wichtig: Dem Veranstalter muss mitgeteilt werden, dass Betroffene ihm die Kosten später in Rechnung stellen werden. Das kann in Form einer E-Mail oder Whatsapp-Nachricht geschehen, sollte aber mit einem Screenshot dokumentiert werden. Zweitens muss „der andere Teil die Möglichkeit gehabt haben, selbst Abhilfe zu schaffen.“ Man muss ihm die Notwendigkeit also mitgeteilt haben. Sonst könnte das Geld dauerhaft weg sein. Um später etwaige Ansprüche anzumelden, genüge es dann, dem Reiseveranstalter eine E-Mail mit den notwendigen Quittungen zu senden, sagt Nicole Bahn.

Pauschalreisende haben mehr Rechte als Individualurlauber:innen

Evakuierung im Prestige Hotel auf Rhodos © IMAGO/ANE Edition
Je nachdem, ob Sie Pauschalreisende:r oder Individualurlauber:in sind, können Sie mit unterschiedlichem Beistand rechnen.

Weniger Rechte als Pauschalreisende haben Individualurlauber:innen. Aber auch sie müssen schnell handeln und könnten schlecht warten, „bis das Gepäck verbrannt ist“, so Degott. Um sich ein Stück weit abzusichern, könne grundsätzlich eine Reiseabbruchversicherung in Betracht kommen. „Werfen Sie einen Blick in die Versicherungsbedingungen, ob diese außerordentliche Umstände inkludieren.“

Sind Individualreisende klamm und können die Kosten weder für eine Ersatzunterkunft noch die Umbuchung des Rückfluges aufbringen, könnten sie sich grundsätzlich an eine Deutsche Botschaft oder Deutsche Vertretung wenden, um im Rahmen einer Spontanhilfe die „Reisekasse aufzufüllen.“ Wichtig: „Der Staat schenkt Ihnen aber kein Geld, das muss später zurückgezahlt werden.“

Wann darf ich stornieren?

Die Not vor Ort trifft nicht, wer einen Urlaub noch vor sich hat. Hier stellt sich die Frage: die Reise antreten oder nicht? Herrschen am Bestimmungsort „außerordentliche Umstände, die es nach eigener Prognose unmöglich machen, die Reise so durchzuführen, wie ich sie gebucht und bezahlt habe“, darf storniert werden, ohne dass der Veranstalter etwaige Stornogebühren verlangt, sagt Degott.

Bei einem solchen „Reiserücktritt vor Reiseantritt“ könnten Betroffene vom Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurückverlangen. Dies sei im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Im Falle von Rhodos und Griechenland allgemein arbeitet die Branche laut dem Reiseverband an Lösungen: „Sollten in den kommenden Tagen geplante Reisen aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich sein, werden die Veranstalter diese absagen. Die betroffenen Urlaubsgäste werden dann so schnell und so frühzeitig wie möglich informiert“, teilt der DRV mit.

Individualreisende haben es auch hier schwerer, wenn die Reise noch ansteht. „Haben Sie die Unterkunft direkt bei einem Eigentümer im Ausland gebucht, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt“, schreibt die Verbraucherzentrale NRW.

„Im Zweifel muss ich mich mit dem Vermieter, zum Beispiel nach griechischem Mietrecht, auseinandersetzen“, ergänzt Degott. Mehr Aussicht auf Erfolg könne es haben, gleich auf Kulanz zu setzen und dem Vermieter vorzuschlagen, die Reise zu verlegen und zum Beispiel im Herbst die Unterkunft zu beziehen. Schließlich habe der Vermieter kein Interesse daran, seine Kunden zu „vergraulen“.

-Stefan Weißenborn, dpa

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